Werbegeschenke: Klingt komisch, ist aber so
Ausgaben für die Lebensführung sind selbst dann nicht absetzbar, wenn sie dem beruflichen Fortkommen desjenigen dienen, der sie gerne absetzen würde.
Wir stossen in der Beratung - verständlicherweise - immer wieder auf Unverständnis im Zusammenhang mit dieser Bestimmung. "Ich mache das ja nur aus geschäftlichen Gründen, nur zu Werbezwecken, nur um dadurch später Umsätze zu erzielen..." Diese Begründungen reichen leider nicht aus, weil im Gesetz gerade diese Gründe ja ausdrücklich als nicht ausreichend definiert sind:
(§ 20 EStG)
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ...Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit ...erfolgen."
Für diesen Problembereich hat auch das Umsatzsteuergesetz etwas beizutragen.
Der Umsatzsteuer unterliegen jedenfalls auch Entnahmen des Unternehmers von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen ("Privatentnahme"). Das entspricht ja den nicht absetzbaren Aufwendungen für die private Lebensführung im Einkommensteuergesetz und ist wohl jedem verständlich, auch wenn man es gerne vergessen würde.
Darüber hinaus, und hier endet das Verständnis meist schon wieder, bestimmt das Gesetz auch als steuerpflichtig Entnahmen (a) für den Bedarf der Angestellten (Ausnahme: "kleine Aufmerksamkeiten") und - jetzt kommt's - (b) Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen für Zwecke des Unternehmens. Bitte nochmals lesen und realisieren: steuerpflichtig sind Geschenke für Zwecke des Unternehmens.
Auch hier hören wir schon: "Ich schenke ja das nicht zu meinem Vergnügen, sondern aus betrieblichem Anlaß; wieso soll ich da Umsatzsteuer zahlen?"
Unsere Antwort kann leider nur lauten: "Weil es im Gesetz steht".
Übrigens müssen wir den Fiskalisten gegenüber zugeben, dass die Bestimmung sogar systemkonform ist. Klingt komisch, tut weh, ist aber so.
Da bleibt nur die abschliessende tröstende Bemerkung, dass die Anwendung dieser Bestimmungen (sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer) in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen kann, bei denen gute Argumente und Erfahrung im Umgang mit solchen Problemen helfen können. (MT)