(6.5.04)

Medienberichte zur "Steuerreform 2005"

Heute wurde im Nationalrat die Steuerreform 2005 beschlossen.

Die zwei wichtigsten Neuerungen im österreichischen Steuerrecht, die Änderungen darstellen, wie sie höchstens alle 10 Jahre nur vorkommen, sind zweifellos die

  • Senkung der Körperschaftsteuer auf 25% und die
  • Einführung der Gruppenbesteuerung.

In den Medien war öfters zu hören, die Körperschaftsteuer sei die „Einkommensteuer der Unternehmen“ (zB „Zeit im Bild 1“, 6.5.2004). Diese Meldung ist vollkommen falsch. Die meisten Unternehmen in Österreich sind nicht in Form einer Körperschaft organisiert. Zu den Körperschaften gehören vor allem die AG und die GmbH. Unternehmen die als OHG, OEG, KG, OEG, Einzelunternehmen oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert sind, also die überwiegende Anzahl der Unternehmen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und profitieren daher überhaupt nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes.

Zu überlegen wäre für viele Unternehmen aber, sich in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, also zB einer GmbH umzugründen (durch eine Einbringung). Ab einem Jahresgewinn von etwa 130.000 Euro ist dies ernsthaft zu überlegen. Bei einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass, im Gegensatz zur Personengesellschaft, für die Ausschüttungen nochmals 25% Kapitalertragsteuer gezahlt werden muss. In erheblichem Maße lässt sich diese allerdings einsparen bzw. aufschieben, wenn man bei der Einbringung eine Entnahme nach § 16 Abs 5 UmgrStG durchführt (vgl meine Arbeit zu diesem Thema).

Mit der Senkung des Tarifes ist aber auch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage eingeführt worden. Körperschaften dürfen ab dem nächsten Jahr keine stillen Reserven mehr übertragen, sondern müssen sie sofort versteuern.

Die Gruppenbesteuerung wurde in einem eigenen Beitrag von mir behandelt. Sie beinhaltet, dass rechtlich selbständige Mitglieder eines Konzerns Gewinne und Verluste gegeneinander verrechnen können. Die Gruppenbesteuerung ist eine Maßnahme, die nicht nur Österreich als Standort internationaler Konzerne attraktiv macht, sondern war auch aus europarechtlichen Gründen und Gründen des Völkerrechts (Doppelbesteuerungsabkommen) erforderlich. Das bisherige Konzept der Organschaft, das ähnlich, aber 100 Jahre alt und daher unzeitgemäß ist, war diskriminierend gegenüber ausländischen Gesellschaften und war daher mit dem EU-Recht und den bilateralen Verträgen nicht kompatibel.
Im September dieses Jahres wird in einem Sammelband im Verlag Linde eine ausführliche Auseinandersetzung mit der internationalen Gruppenbesteuerung von mir erscheinen.

Folgende weitere Gesetzesänderungen sind in dieser Steuerreform ebenfalls enthalten:

  • Abschaffung der Einkommensteuer für alle Einkommen unter 10.000 Euro / Jahr
  • Abschaffung der Schaumweinsteuer
  • Senkung der Biersteuer
  • Arbeitnehmer zahlen bis 15.770 Euro Einkommen pro Jahr keine Einkommensteuer mehr
  • Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Kirchenbeitrag bis 100 Euro von der Steuer absetzbar (bisher nur 75 Euro)
    und andere mehr (zB Anhebung des Pendlerpauschales)

Die Steuerentlastung verteilt sich damit zu etwa 50% auf die Einkommensteuer und zu 50% auf die Körperschaftsteuer. Der Hauptkritikpunkt an der Steuerreform ist sicherlich der, dass der Spitzensteuersatz weiterhin bei 50% bleiben wird und dass somit jene, die am meisten Steuer zahlen, am wenigsten entlastet wurden. (BT)


(6.5.04)

"Abgabendebatte geht weiter" ("Die Presse" 6.5.2004)

Unter der Schlagzeile "Abgabendebatte geht weiter: Mehr Steuer auf Zinsen, weniger für Firmen?" titelte "Die Presse", Österreichs Qualitätszeitung, zwei Meldungen auf Seite 1. Die eine Meldung betraf die Aussage des Finanzministers, wonach die Körperschaftsteuer möglicherweise auf 19% gesenkt werden könnte.

Die zweite Meldung betraf die Zinsenbesteuerungsrichtlinie der EU, die am 6. Juni 2003 beschlossen wurde. In dem Artikel war zu lesen:

"Konkret sollen alle EU-Staaten ab 2005 umfangreichen Datenaustausch über Veranlagungen ihrer Bürger in anderen EU-Staaten pflegen. Für drei Länder - Österreich, Belgien, Luxemburg - gibt es Ausnahmen: Sie müssen solche Konten erst ab 2001 offen legen, werden aber bis dahin eine schrittweise auf 35% ansteigende Zinsensteuer einheben. (Derzeit beträgt die Kest in Österreich 25 Prozent)."

Es ist zwar richtig, dass die KESt derzeit 25% beträgt, allerdings geht es bei der Erhebung der Quellensteuer um etwas ganz anderes. Derzeit sind die Steuerausländer, was ihre Zineinkünfte in Österreich betrifft, von der Kapitalertragsteuer praktisch nicht betroffen, dass heisst sie zahlen überhaupt keine Steuer auf Zinsen. Dies hat nichts mit Hinterziehung zu tun, sondern ganz einfach damit, dass Zinsen praktisch nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Wer also in Österreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der zahlt von Gesetzes wegen keine Steuer auf Sparbuchzinsen oder Anleihen. Das ist in vielen Staaten so, weil man sich dadurch erhofft, dass Kapital ins Inland fliesst. Gedanklich damit verknüpft ist allerdings, dass diese Zinsen im Ansässigkeitsstaat des betreffenden Steuerpflichtigen besteuert werden (wo er wohnt oder lebt). Da die österreichische Bank die ausländische Steuerbehörde aber in der Regel nicht davon informiert, dass ein Steuerpflichtiger hier Zinsen bezieht, werden die Zinsen im Endeffekt überhaupt nicht besteuert.

Dem soll die neue Richtlinie Abhilfe schaffen. Die Staaten verpflichten sich, einander mitzuteilen, wenn ein Steuerpflichtiger Zinseinkünfte bezieht, damit diese im Wohnsitzstaat besteuert werden können. Österreich war einer jener Staaten, die sich geweigert haben, dies zu tun. Deshalb wird Österreich von der EU verpflichtet, (wenigstens) eine Steuer auf die Zinseinkünfte von Steuerausländern einzuheben. In den ersten drei Jahren soll sie 15%, danach 3 Jahre lang 20% und ab dann 35% betragen. Österreich steht es aber jederzeit frei, stattdessen die Zinseinkünfte, die hier erzielt werden, offenzulegen.
Dass die Kapitalertragsteuer für Inländer deshalb irgendwann auf 35% steigen muss, damit Steuerausländer nicht gegenüber Inländern diskriminiert werden, wie in der "Presse" berichtet wird, ist aber höchst zweifelhaft. Die Quellensteuer in Höhe von 35% würde ja nicht Österreich zugute kommen, sondern zum größeren Teil für den Ansässigkeitsstaat einbehalten und auch an diesen weitergeleitet werden. Es wäre ziemlich weit hergeholt, von einer Diskriminierung zu sprechen, wenn Österreich nicht selbst die Steuer erhebt, sondern diese nur für andere einhebt.

Die andere Meldung der "Presse" war "weniger Steuer für Firmen". Diese Meldung ist zwar reisserisch, jedoch übertrieben. Erstens zahlen "Firmen" keine Steuern (weil die "Firma" der Name eines Unternehmensträgers ist), zweitens ist die Körperschaftsteuer gerade erst auf 25% gesenkt worden, sodass eine weitere Senkung in den nächsten Jahren auf 19% eher unwahrscheinlich ist. Als Möglichkeit, Konzerne auf einen Standort in Österreich aufmerksam zu machen, waren diese Aussage des Finanzministers gegenüber der Nachrichtenagentur Bloomberg und die darauffolgende Schlagzeile in der "Presse" allerdings sicherlich geeignet. (BT)