(26.9.04)

Luxus...

Seit auch die Unternehmer Auto fahren, streitet die Finanz mit ihnen darüber und würde am liebsten wie bei Tageszeitungen das Auto zur Gänze dem privaten Lebensbereich zuordnen, weil ja schließlich "jeder" eines hat.

Weiter unten auf dieser Seite (am 18.9.04) haben wir Ihnen über die neuesten Entwicklungen in Sachen Auto-Luxus berichtet und darüber, was ein Unabhängiger Finanzsenat in Salzburg dazu vor kurzem befunden hat.

Hier nun die Fortsetzung zu dieser never ending story:

Der Salzburger Fall liegt derzeit beim Verwaltungsgerichtshof, weil die Finanzverwaltung Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des UFS erhoben hat. Das Ministerium wartet nun ab, wie der VwGH erkennen wird. Dieser wird aber nach Meinung von Fachkreisen vermutlich die Beschwerde der Finanz abweisen, da schon bisherige VwGH-Erkenntnisse in solchen Fragen darauf schließen lassen, daß der Gerichtshof eher einen dynami-schen (valorisierten) als einen starren Grenzwert normiert wissen will.
Es besteht also Hoffnung! (MT)




(18.9.04)

Luxus ist, wenn...

...ein neues Auto mehr als 34.000 € kostet und weniger als 8 Jahre lang hält.

So könnte man plakativ eine Regel formulieren, die für Österreichs Steuerpflichtige nun bereits fast 14 Jahre lang gilt (in Schillingzeiten 467.000 S) und somit die jährliche Abschreibung für Autos auf
4.250 € (58.375 S) begrenzt.

Damit nicht genug, denn bekanntlich sind auch alle laufenden Aufwendungen aus den Betriebsausgaben auszuscheiden, die ein Auto verursacht, insoweit es mehr als 34.000 € gekostet hat, (z.B. Anschaffungs-preis 68.000 € bedeutet: nur die Hälfte der Betriebskosten absetzbar, und zwar unabhängig von einer eventuellen teilweisen privaten Nutzung, die die noch verbliebenen Betriebsausgaben "selbstverständlich" nochmals mindert).

Daß darüberhinaus im Zusammenhang mit Autos normalerweise auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, daran hat man sich wohl auch schon langsam gewöhnt.

In den Anfängen der Geltung dieser Regeln hat es viele Versuche gegeben, Ausnahmen zu finden und Ausreden zu erfinden, warum diese Beschränkung doch nicht gelten soll, leider immer vergebens, weil der Verwaltungsgerichtshof immer im Sinne der Finanz erkannt hat, was natürlich in den Einkommensteuerrichtlinien der Finanzverwaltung genüsslich zitiert wird:

Selbst der Umstand, daß Gewinne in Millionenhöhe erzielt werden, rechtfertigt keine höheren Anschaffungskosten (VwGH 26.7.1995, 92/15/0144). Der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendung kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden kann (VwGH 18.12.1996, 94/15/0155). Höhere Anschaffungskosten als 34.000 € sind nicht abzugsfähig (VwGH 22.2.1995, 95/15/0017; VwGH 3.11.1994, 92/15/0228; 22.3.2000, 97/13/0207).

Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonder-ausstattungen (zB Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Anti-blockiersystem, Airbag, Allradantrieb, Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem usw). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind auch handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen.

Nun gab es nach Jahren wieder einen Versuch, aus dem System auszubrechen, der vor einem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) landete.

Der UFS Salzburg hat in diesem Fall entschieden, dass die Luxuswertgrenze nicht starr sei, sondern entsprechend dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert werden müsse.

Auf Grund der Entwicklung des VPI müsste demnach die Angemessenheitsgrenze im Jahre 2001 auf € 39.000, 2002 auf € 39.700 und 2003 auf € 40.300 angestiegen sein.

Bisher gab es dazu noch keine offizielle Reaktion des Finanzministeriums. Wir konnten auch noch nicht in Erfahrung bringen, ob die Entscheidung rechtskräftig ist oder der Streit noch vor dem Verwaltungsgerichtshof landen wird. Hoffen darf man freilich, dass auch Finanzsenate in anderen Bundesländern so entscheiden würden. Wir werden daher für unsere Klienten und in Abstimmung mit ihnen in allen noch offenen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen die valorisierte Wertgrenze unter Hinweis auf die Salzburger Entscheidung heranziehen und allenfalls auch im Berufungsweg durchzusetzen versuchen. (AT, MT)