Gruppenbesteuerung - was ist das ?
Der steuertechnische Begriff "Gruppenbesteuerung" ist in Fachgesprächen seit Wochen fast unvermeidlich.
Im Zuge der steuerlichen Änderungen, die am 1.1.2005 in Kraft treten sollen und zur Zeit als Entwurf eines Steuerreformgesetzes 2005 vorliegen, soll der Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver gestaltet werden, um Kapital anzuziehen und Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen.
Angesichts der beitretenden Niedrigsteuerländer wird durch Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% das Interesse an der Verlegung von Betriebsstätten minimiert, was nach Berechnungen des Finanzministeriums nicht ganz eine Milliarde Euro Steuerermäßigung pro durchschnittlichem Jahr bedeuten wird. Dazu im Vergleich gering sollen die Steuerausfälle sein, die durch die Einführung einer "modernen Gruppen-besteuerung" zunächst entstehen werden, nämlich etwa ein Zehntel davon. Dennoch sorgen die vorgesehenen Neuregelungen für freudige Aufregung und planerische Aktivitäten in den Kanzleien und Vorstandsetagen. Warum ?
An die Stelle der auf das 19.Jahrhundert zurückgehenden bisherigen Organschaftsregelungen treten neue und natürlich gemeinschafts-konforme Besteuerungsregeln für Unternehmensverbände.
Während das noch geltende Recht Organschaften nicht über die Grenze und nur zwischen inländischen Unternehmungen zuläßt und verlangt, daß Mutter und Tochter einander betriebswirtschaftlich ergänzen, wird das neue Recht durch Berücksichtigung der zumindest für drei (bisher fünf) Jahre geschlossenen Vereinbarungen die tatsächlichen Verhältnisse insbesondere der Ergebnisverteilung innerhalb der Unternehmensgruppe würdigen.
Vereinfachend gesagt: bisher war diese Sonderregelung für verbundene Unternehmen (Organschaftsbegriff des § 9 KStG) nur auf solche Gesellschaften anwendbar, die "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch" derart verbunden waren, daß der untergeordnete Teil keinen eigenen Willen hatte. Die begünstigende Zurechnung von Gewinnen und Verlusten war außerdem nur dann zulässig, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag bestand.
Die neue Regelung verlangt für eine 100%ige Ergebniszurechnung nur die finanzielle "Eingliederung" im Ausmaß einer mehr als 50%igen Kapitalbeteiligung mit Stimmrechtsmehrheit zwischen frei wählbaren Gruppenmitgliedern, auch grenzüberschreitend. Der Wegfall des Erfordernisses der wirtschaftlichen Verbundenheit erlaubt auch die bisher nicht begünstigte Finanzholding.
(MT)