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Finanzierungsfreiheit und Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit der Entnahme gem § 16 Abs 5 Umgründungssteuergesetz
von Benjamin Twardosz
PDF-Datei; Dateigröße: 1230 K
Bei der
Einbringung einer Personengesellschaft oder eines Betriebes in eine
Kapitalgesellschaft (Art III Umgründungssteuergesetz) darf der Einbringende das
einzubringende Vermögen gestalten. Es steht ihm offen, Entnahmen von Wirtschaftsgütern durchzuführen, wobei diese tatsächlich im Zeitraum zwischen
Einbringungsstichtag und Einbringungsvertrag erfolgen können (bare Entnahmen),
aber auch fiktiv geschehen können,
indem für künftige Entnahmen (nach dem Einbringungsvertrag) durch eine
Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem neuen Gesellschafter
vorgesorgt werden kann (unbare Entnahmen). Der Spielraum
dieser Entnahmen ist relativ groß (zwischen 75% und 100% des
Unternehmenswertes).
Es stellt sich
unter anderem die Frage, ob hier in der Folge nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an ihren
Gesellschafter vorliegt, und ob Zinsen, die durch eine Kreditfinanzierung der
baren Entnahme oder durch eine Verzinsung der unbaren Entnahme entstehen, nach
dem System des Steuerrechts abzugsfähig sein sollten (ob sie überhaupt
Betriebsausgaben darstellen). Darüber ist in der Literatur eine schwere Grundsatzdiskussion ausgebrochen, da es
generell um das große Thema „Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer“
geht. Während die Gegner der Regelung sie als „systemwidrig“ betrachten und „milliardenschwere
Steuerausfälle“ beklagen, sehen ihre Befürworter sie als den Ausdruck der Finanzierungsfreiheit des Unternehmers,
die einen Ausfluß des Grundrechtes auf
Eigentum darstellt.
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