Finanzierungsfreiheit und Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit der Entnahme gem § 16 Abs 5 Umgründungssteuergesetz

von Benjamin Twardosz
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Bei der Einbringung einer Personengesellschaft oder eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft (Art III Umgründungssteuergesetz) darf der Einbringende das einzubringende Vermögen gestalten. Es steht ihm offen, Entnahmen von Wirtschaftsgütern durchzuführen, wobei diese tatsächlich im Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Einbringungsvertrag erfolgen können (bare Entnahmen), aber auch fiktiv geschehen können, indem für künftige Entnahmen (nach dem Einbringungsvertrag) durch eine Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem neuen Gesellschafter vorgesorgt werden kann (unbare Entnahmen). Der Spielraum dieser Entnahmen ist relativ groß (zwischen 75% und 100% des Unternehmenswertes).

Es stellt sich unter anderem die Frage, ob hier in der Folge nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter vorliegt, und ob Zinsen, die durch eine Kreditfinanzierung der baren Entnahme oder durch eine Verzinsung der unbaren Entnahme entstehen, nach dem System des Steuerrechts abzugsfähig sein sollten (ob sie überhaupt Betriebsausgaben darstellen). Darüber ist in der Literatur eine schwere Grundsatzdiskussion ausgebrochen, da es generell um das große Thema „Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer“ geht. Während die Gegner der Regelung sie als „systemwidrig“ betrachten und „milliardenschwere Steuerausfälle“ beklagen, sehen ihre Befürworter sie als den Ausdruck der Finanzierungsfreiheit des Unternehmers, die einen Ausfluß des Grundrechtes auf Eigentum darstellt.

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