Steuerliche Aspekte der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften in der Rechtsprechung des EuGH

von MMag. Benjamin Twardosz
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In vier Urteilen (Daily Mail, von 1988, Centros von 1999, Überseering von 2002 und Inspire Art von 2003) hat der Europäische Gerichtshof schon zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Grundsätzlich ging es dabei um gesellschaftsrechtliche Fragen, insbesondere um die Ankerennung zugezogener Gesellschaften. Einige Länder in Europa, darunter Österreich und Deutschland, wollten aufgrund der Sitztheorie (§ 10 IPRG) zugezogenen Gesellschaften, die ihren tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung verlegen, die Rechtsfähigkeit absprechen. Der EuGH sah dies als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit an, sodass die Sitztheorie für EU-Gesellschaften nicht mehr anwendbar ist.

Den Wegzug von Kapitalgesellschaften behandelt der EuGH allerdings bisher noch anders. In der Rechtssache Daily Mail entschied er 1988, dass es nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn der Wegzugsstaat bestimmt, dass der Wegzug nur unter Liquidation und Besteuerung aller stiller Reserven erfolgen kann. Es ist jedoch fraglich ob diese unterschiedliche Behandlung von Zuzug und Wegzug, die nach Ansicht des Autors recht zynisch erscheint, da jeder Zuzug einen Wegzug bedingt, so bestehen bleiben kann. Im Hinblick auf zwei andere Urteile, X und Y gegen Riksskatteverket (EuGH 21.11.2002 Rs C-436/00) und Hughes de Lasteyrie du Saillant (EuGH 11.3.2004 Rs C-9/02), die die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ansehen, wird hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung von juristischen Personen die Rechtsprechung von Daily Mail vielleicht geändert werden müssen. Im Lichte dieser Entscheidungen ist – neben § 31 Abs 2 Z 2 EStG - auch die Europarechtskonformität von § 6 Z 6 EStG fraglich.

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