Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer [UID = ATU...]
und E-Commerce-Gesetz

(29.12.05)

Als Vorbereitung zur generellen Umstellung des Systems, wodurch betrügerische "Vorsteuerkarusselle" unmöglich gemacht wderden sollen, wurde mit Wirkung vom 1.7.2006 das Umsatzsteuergesetz so geändert, dass Rechnungen über 10.000 EUR Gesamtbetrag auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) enthalten müssen, "wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird“.

Also:
alle Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen im Inland über 10.000 Euro müssen ab 1.7.2006 die UID beider Unternehmen ausweisen,
weil sonst kein Vorsteuerabzug zusteht.

(8.9., 20.12.01, 10.1., 8.7.02, 4.2.03)

Wie ihnen vermutlich bereits bekannt war, wird der Unternehmer in bestimmten Geschäftsfällen mit Auslandsbezug zur Haftung für die Umsatzsteuer herangezogen: So verlangt die Finanzbehörde etwa bei gefälschten Ausfuhrbescheinigungen ("Touristenexport", U34) vom Unternehmer die Bezahlung der wegen vermeintlichen Exports nicht entrichteten Umsatzsteuer. Auch bei formal korrekten U34-Ausfuhrbescheinigungen haftet der Unternehmer für die geschuldete Umsatzsteuer in jenen Fällen, wo zwar richtigerweise an "Nicht-EU-Bürger" verkauft wurde, diese jedoch einen Wohnsitz in Österreich oder einem anderen EU-Staat haben.

Aber wußten Sie, daß unter Umständen der Unternehmer auch für Schäden aufkommen muß, die durch mißbräuchliche Verwendung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ("UID") entstehen ?

Die UID ist bekanntlich z.B. dann anzugeben, wenn jemand als Unternehmer Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben will. Mit der Angabe seiner UID gibt der Abnehmer zu erkennen, daß er steuerfrei einkaufen will und sein Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegt. Das Finanzministerium empfiehlt: "Ein Aufdruck der UID und der aktuellen Firmendaten auf den Geschäftspapieren bewahrt vor Irrtümern und Fehlern." Das ist aber nicht ganz unproblematisch, denn: wenn jemand Dritter bei einem Einkauf im EU-Ausland Ihre ihm von Ihrem Briefpapier bekannte UID für einen zu Unrecht steuerfreien Einkauf verwendet, so wird dem allenfalls mißtrauischen ausländischen Unternehmer bei seiner vorsorglichen Auskunft die formale Richtigkeit dieser UID bestätigt. Ab dann liegt bei Ihnen, dessen UID zu Unrecht verwendet wurde, die Beweislast, daß dieser Einkauf nicht Ihr innergemeinschaftlicher Erwerb war und Sie die Verbrauchsteuer nicht schulden.

Geben Sie daher Ihre UID lieber nicht auf Ihrem Briefpapier bekannt, sondern nur Ihren Geschäftspartnern und nur jeweils bei Bedarf und führen Sie Aufzeichnungen über diese Mitteilungen.

Durch das ab 1.Jänner 2002 geltende E-Commerce-Gesetz wird allerdings den "Dienste-anbietern" (vereinfacht: den Anbietern im Internet) in § 5 Abs.1 unter anderem auch aufgetragen, die UID dem Nutzer (demjenigen, der die Homesite eines Anbieters besucht) "unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen." "Dienst" ist in diesem Zusammenhang nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung "ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern."

Nebenbei: der überwiegende Teil der E-Commerce-Anbieter hält sich derzeit noch nicht an das neue Gesetz.

Durch das zweite Abgabenänderungesetz 2002 wird nunmehr auch im Umsatzsteuergesetz die Verpflichtung zur Angabe der UID normiert, und zwar in den Rechnungen, die der Unternehmer ausstellt (vgl. unsere Information "Rechnung neu").

Geben Sie aber Ihre UID lieber nicht auf Ihrem Korrespondenz-Briefpapier oder bei Massenaussendungen bekannt, sondern nur Ihren Geschäftspartnern und nur jeweils bei Bedarf und führen Sie Aufzeichnungen über diese Mitteilungen.

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