Kein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines Gebäudes (seit 1.5.2004)

(1.8.04)

Folgende wichtige Gesetzesänderungen sind mit 1.5.2004 in Kraft getreten:

In § 3a Abs 1a UStG 1994 wird nunmehr festgestellt, dass der Verwendungseigenverbrauch bei einem Unternehmensgebäude keine sonstige Leistung ist. Da er auch nicht unter einen anderen Tatbestand in § 1 UStG subsumierbar ist, ist die private Nutzung von Unternehmensgebäuden somit nicht mehr steuerbar. Dies klingt zwar gut, jedoch hängt dies damit zusammen, dass der Vorsteuerabzug für den privaten Teil eines Gebäudes seit 1.5.2004 nunmehr ohnehin wieder ausgeschlossen ist, weshalb auch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entfallen kann bzw muss.

Diese neue Rechtslage scheint auf den ersten Blick im Widerspruch mit dem EuGH-Urteil Seeling zu stehen. In diesem hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass der Eigenverbrauch bei Gebäuden nicht steuerfrei sein kann und dass daher der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen werden kann, wenn dieser Teil dem Unternehmen zugeordnet wurde. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber nunmehr diesen Eigenverbrauch zwar nicht steuerfrei aber nicht steuerbar gemacht. Argumentum: "Der EuGH hat zwar gesagt, dass der Verwendungseigenverbrauch von Grundstücken nicht steuerfrei sein kann, er hat aber nicht gesagt dass er steuerbar sein muss." Dies klingt zynisch, stellt sich aber im Gesetz wie folgt dar:

§ 3 (1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
[…]
Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.

§ 12 Abs 3 Z 4 UStG schließt nunmehr den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude insoweit aus, als diese privat genutzt werden:

§ 12 (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen: […]
4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.

Was einen bereits in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug betrifft gilt folgendes:

Der Wechsel von einem steuerpflichtigen zu einem nicht steuerbaren Eigenverbrauch stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des § 12 Abs 10 UStG dar, die zu einer nachträglichen Korrektur des Vorsteuerabzuges führt. Allerdings wird in § 12 Abs 10a UStG festgelegt, dass die Vorsteuerkorrektur innerhalb von 19 Jahren zu erfolgen hat (anstatt 10 Jahre):

§ 12 (10a) Abweichend von § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz tritt bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein Berichtigungsbetrag von einem Zwanzigstel der Vorsteuern.

Dh dass auch der private Teil, wie es das Urteil Seeling verlangt, künftig dem Unternehmen zugeordnet werden kann, dass aber trotzdem kein Vorsteuerabzug für diesen Teil zusteht (§ 12 Abs 3 Z 4 UStG). Die private Nutzung des Gebäudes als Verwendungseigenverbrauch ist nicht steuerbar. Durch das Inkrafttreten der Regelung kommt es ausserdem zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs 10 UStG, die zu einer Berichtigung des bisher bereits in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges zwingt. Der Gesetzgeber hat damit erreicht, dass für den privaten Teil eines Gebäudes kein Vorsteuerabzug zusteht und der Verwendungseigenverbrauch dafür nicht steuerbar ist, also genau das Gegenteil von dem was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 8.5.2003 wollte.

Bei Interesse an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit der Thematik des Vorsteuerabzuges bei Gebäuden empfehle ich meinen Artikel

Der Vorsteuerabzug für Gebäude - Änderungen durch das EuGH-Urteil Seeling sowie durch BGBl I 2004/27 ab 1.5.2004.

MMag. Benjamin Twardosz LL.M.


Zurück zur Auswahl