Rechnung neu (ab 1.1.2003 und ab 1.7.2006)

(1.7.06)

In etwas verkürzter Darstellung müssen seit dem 1.Juli 2006 Rechnungen folgende Bestandteile ausweisen:

  • ( 1) Ausstellungsdatum (das bedeutet: Ort und Tag)
  • ( 2) fortlaufende (einmalige) Rechnungsnummer
  • ( 3) Tag oder Zeitraum der Lieferung/Leistung
  • ( 4) Aussteller
  • ( 5) UID des Ausstellers
  • ( 6) Empfänger
  • ( 7) (Gesamtbetrag über 10.000 EUR:) UID des Empfängers
  • ( 8) Menge
  • ( 9) handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang
  • (10) Entgelt
  • (11) Steuersatz (bzw. Hinweis auf Steuerfreiheit)
  • (12) Steuerbetrag

    (29.12.05)

    Mit Wirkung vom 1.7.2006 wurde das Umsatzsteuergesetz in § 11 Abs 1 Z 2 so geändert, dass Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, außer dem Namen und der Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) enthalten müssen, "wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird“.

    Das heißt soviel wie:
    alle Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen im Inland über 10.000 Euro müssen ab 1.7.2006 die UID beider Unternehmen ausweisen,
    weil sonst kein Vorsteuerabzug zusteht.

    Damit wird offenbar ein Vorbereitungsschritt für eine Mehrwertsteuersystemänderung gesetzt. Die Zukunft wird uns nämlich wahrscheinlich zur Verhinderung von Vorsteuerbetrügereien für alle Leistungen von Unternehmen an Unternehmen eine Regelung bringen, wie sie jetzt schon für Bauleistungen gilt.



    (28.10.02, 4.2.03)

    Durch eine Ergänzung des § 11 im Umsatzsteuergesetz wurden zusätzliche Erfordernisse an Ausgangsrechnungen (deren Gesamtbetrag EUR 150,00 übersteigt) normiert.

    Im Gesetz heißt es schon bisher:

    " (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

    Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

    1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
    2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
    3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
    4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
    5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
    6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. "

    Das werden Sie wohl schon bisher alles berücksichtigt haben.

    Dazu kamen nun die folgenden neuen Bestimmungen:

    "Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

    – das Ausstellungsdatum;
    – eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
    – die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."

    Unter Ausstellungsdatum ist Ort und Tag zu verstehen. Die Rechnungsnummer muß nach einem nachvollziehbaren System fortlaufend und darf nur einmalig (aber z.B. auch mit tageweisem Neubeginn) vergeben werden.

    Rechnungen, die die gesetzlichen Merkmale nicht aufweisen, berechtigen den empfangenden Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug. Allerdings ist dieser nicht verpflichtet (und wäre auch kaum dazu in der Lage), die Rechnungsnummernvergabe und weiters derzeit auch noch nicht die materielle (inhaltliche) Richtigkeit der U.I.D. zu überprüfen. Es genügt also, wenn die U.I.D. mit "ATU" beginnt und acht Stellen hat.


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