Angabe des Mindestentgelts in Stellenausschreibungen
(20.03.11 )
Der Gesetzgeber hat sich für das ohnehin schon (selbst für Insider) äußerst unübersichtliche Arbeitsrecht wieder eine ganz besondere Regulierung einfallen lassen, die ins Gleichbehandlungsgesetz eingebaut wurde.
Seit dem 1. März 2011 ist der Arbeitgeber (und Stellenvermittler) gesetzlich dazu verpflichtet, in Inseraten das für den betreffenden Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt (und, wenn er will, auch die eventuelle Bereitschaft zu Überzahlungen) ausdrücklich anzugeben.
Verstöße gegen diese Vorschrift werden beim ersten Mal durch Abmahnung, im Wiederholungsfall durch Geldstrafe jeweils bis EUR 360 geahndet. Die Strafandrohung gilt erst ab 1.Jänner 2012, damit bis dahin "eine Bewusstseinsbildung der Betroffenen" erfolgen soll.