Betriebliche Mitarbeitervorsorge
(irreführende Bezeichnung:"Abfertigung neu")

(15.3.,24.5.,20.6.,21.10.,28.11.02)


Hier kurz die Fakten nach dem derzeitigen Informationsstand:

(a) Nach dem Angestelltengesetz und ggf. erhöht durch Kollektivvertrag stehen für aufrechte Dienstverhältnisse nach Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bei dem selben Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Kündigung durch den Dienstgeber (im Falle der Selbstkündigung durch den Dienstnehmer aber nur bei Alterspension) eine bestimmte Anzahl von Monatsbezügen als "Abfertigung" zu.

(b) Das Gesetz zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMVG) sieht für alle ab 1.1.2003 begründeten neuen Dienstverhältnisse eine andere Regelung vor, nämlich statt des Abfertigungsanspruches die Einzahlung eines (zusätzlichen) Dienstgeber-beitrags von 1,53% des monatlichen Entgelts an eine "Mitarbeiter-Vorsorge-Kasse" (MKV).

(c) Auch für bestehende Dienstverhältnisse (oben, a) können der Dienstgeber und der Dienstnehmer individuell (nicht per Kollektivvertrag und auch nicht per Betriebsvereinbarung) übereinkommen, daß sie die neue Regelung anwenden wollen. In diesem Fall müssen beide Teile einer solchen Vereinbarung zustimmen, d.h. keiner kann gegen seinen Willen gezwungen werden, aus dem alten Regime (Abfertigung nach dem Angestelltengesetz bei Kündigung durch den Dienstgeber) aus- und auf die neuen Regelungen (Vorsorge nach dem BMVG) umzusteigen. Für diese Willensüberein-stimmung der beiden Vertragspartner sind die Festlegung des Übergangsstichtags und entweder das "Einfrieren" der bisherigen theoretischen Abfertigungsanwartschaft als bestehenbleibende Verpflichtung des Dienstgebers oder die Höhe desjenigen Kapitalbetrages notwendig, den der Dienstgeber (gedanklich: für die bereits zurückgelegte Dienstzeit, aus der ein Anspruch bei Kündigung entstehen könnte, und für den Vorteil, den beide Teile in der neuen Regelung erkennen wollen) einmalig zugunsten des Dienstnehmers an die MKV einzahlt. Im Falle dieser Übereinkunft und der Kapitalzahlung hat der Dienstgeber dann gegenüber dem Dienstnehmer keine künftige Abfertigungsverpflichtung mehr und er leistet dann (und natürlich im erstgenannten Fall des vereinbarten eingefrorenen Vielfachen des künftigen Monatsentgelts bei eintretendem Abfertigungsanspruch) auch für diesen "Altdienstnehmer" den monatlichen MVK-Beitrag.

Sieht auf den ersten Blick etwas kompliziert aus, ist aber dann in der praktischen Durchführung noch viel komplizierter (jedenfalls in der Übergangs- und Doppelsystemzeit).

Ob der Dienstgeber und der Dienstnehmer sich gemeinsam (oben, c) auch bei dem an diesem Stichtag aufrechten Dienstverhältnis gar nicht oder gleich oder später für oder gegen den Umstieg, und ob, wenn ja, dann durch Einfrieren oder durch Kapital-zahlung entscheiden, hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab. Auf der Seite des Dienstgebers wird wohl (neben der Höhe des auszuhandelnden Kapitalbetrags) die nicht ausgesprochene Absicht eine Rolle spielen, ob er in absehbarer Zeit die Kündigung des Dienstnehmers vorhat oder nicht. Als entscheidend (nämlich verhindernd) kann sich auch der Liquiditätsbedarf für die Kapitalzahlung herausstellen. Wir meinen, Beratung mit Ihrem Wirtschaftstreuhänder wird in höchstem Maß erforderlich, ja zwingend. Fallen sind genug eingebaut: ist zB der vereinbarte Kapitalbetrag höher als der fiktive Abfertigungsanspruch, dann unterliegt der Mehrbetrag der Lohnsteuer. Die Gleichbehandlung "gleicher" Dienstnehmer ist selbstverständlich arbeitsrechtlich geboten.

Im Auftrage einer Versicherung hat ein Marktforschungsinstitut erhoben, daß fast 60 Prozent der Beschäftigten zwar eher auf das neue Modell umsteigen wollen, sich aber immerhin rund 40 Prozent bei einem Jobwechsel ihren bisherigen Anspruch auszahlen lassen würden, was sich natürlich entsprechend negativ auf die Rendite der veranlagt bleibenden Gelder auswirken würde.

Bei den Unternehmern ist übrigens die Bereitschaft zum Wechsel wegen der damit verbundenen Unsicherheiten eher gering. Ein Lösungsvorschlag, den Übertritt der willigen Dienstnehmer gestaffelt vorzunehmen, um deren Bindung an das Unternehmen durch den jeweils bleibenden Anspruch zu erhöhen (Stichwort "bedingte Übertragung"), wird verschiedentlich als rechtlich unzulässig betrachtet.

Nicht zu unterschätzenden Überlegungsbedarf auf Dienstgeberseite werden auch die steuerlichen Begleitmaßnahmen auslösen, hier vor allem die Neufassung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (soferne das Unternehmen überhaupt noch theoretische Verpflichtungen hat, Rückführung der Rückstellung dafür von 50% der Ansprüche auf 45% in zwei Etappen ab 2002; die 60%-Rückstellungen bleiben unverändert) und der Wertpapierdeckung ( Wegfall der Deckungspflicht und Abbau bestehender Deckungen verteilt auf fünf Jahre). Auch bei dieser heiklen vielschichtigen Nachdenkphase werden wir gerne unsere Beratung einbringen.

Eine Flut von Informationen, Verbreitung von Halbwahrheiten, Diskussionen, widersprüchlichen Darstellungen durch die beiden Sozialpartnerseiten, Konfrontationen und Werbefeldzügen war in Verbindung mit den Vorwahlumtrieben über uns hereingebrochen.

Ein 2002 sechzig gewordener und oft aber nicht immer gern gehörter Steuerexperte von Rang hat übrigens laut die Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit der Renten vermutet, auf die der Dienstnehmer per Wahlrecht bei Pensionierung statt Auszahlung des Kapitalbetrages Anspruch hat.

Und: wenn es überhaupt für betriebswirtschaftliche und steuerliche Fragen allgemein gültige Antworten geben sollte: in diesen komplexen Fragen gibt es sicher keine Patentrezepte, auch wenn Ihnen nur mäßig gut recherchierte Simplifikationen auf Hochglanzpapier vielleicht in Wirtschaftsmagazinen als solche verkauft werden. Da bleiben nämlich z.B. oft die Auswirkungen des angenommenen Zinssatzes bei Abzinsungen oder auch Ihre Liquiditätssituation völlig unberücksichtigt. Die individuelle begleitende Beratung für Ihre spezifische Situation ist hier gefragt. Wir stehen zu Ihrer Verfügung.

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