Berufungszinsen

(27.12.11 )

Für mehr Steuergerechtigkeit sorgt eine neu geschaffene Bestimmung in der Bundesabgabenordnung (BAO), nämlich § 205a BAO für die Zeit ab 1.Jänner 2012.

Bisher schon gilt, dass bei Aussicht auf Erfolg einer Berufung gegen einen Steuerbescheid die festgesetzte Steuerschuld auf Antrag nicht entrichtet werden muss. Das wird als Aussetzung der Einhebung bezeichnet. Allerdings sind in diesem Fall sogenannte "Aussetzungszinsen" zu bezahlen, falls dieser Berufung kein Erfolg beschieden ist.

Nun wurde eine spiegelbildliche Bestimmung geschaffen:

Wenn die mit Bescheid festgesetzte Steuer zwar entrichtet, aber gegen den Bescheid Berufung erhoben wird, so muß der Fiskus nach erfolgreicher Berufung nicht nur den zu viel bezahlten Betrag wieder gutschreiben, sondern ab 1.1.2012 wird dieser Betrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen verzinst. Der Zinssatz ist derselbe, der im umgekehrten Fall (Aussetzung der Einhebung) dem Steuerpflichtigen vorgeschrieben worden wäre.

Nebenbei: Zinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden in beiden Spielarten nicht festgesetzt.



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