Neue Regelungen für Schenkungen

Schenkungen, bei denen die Übergabe des Vermögens nach dem 31.7.2008 liegt, sind aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom Frühjahr 2007 bekanntlich steuerfrei. Wer sich schon darauf gefreut hat, seine Einkommensteuer nun durch steuerfreie Schenkungen zu optimieren, sollte dies aber nochmals überdenken. Denn mit 1.8.2008 ist der vom Bundesministerium für Finanzen vorgelegte Entwurf für ein "Schenkungsmeldegesetz 2008" in Kraft getreten.

Meldepflicht für Schenkungen

Schenkungen sind in der Regel meldepflichtig. Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von EUR 75.000 pro Jahr gemeldet werden, Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen ab einer Wertgrenze von EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Mehrere Schenkungen sind jeweils zusammenzuzählen. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach Überschreiten der Wertgrenze erfolgen. Gelegenheitsgeschenke müssen jedoch nicht erfasst werden.

Die Meldepflicht trifft Schenker und Beschenkte, sowie Anwälte oder Notare, die in den Schenkungsvorgang eingebunden sind. Unterbleibt die Anzeige vorsätzlich, kann als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 % des übertragenen Wertes verhängt werden. In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher im Allgemeinen die vorsorgliche Meldung. Aber auch hier lohnt es sich, unsere Beratung in Anspruch zu nehmen.

Umgehung der Einkommensteuer?

Gegen eine Umgehung der Einkommensteuer durch Schenkungen sieht der Gesetzgeber Strafen vor: Werden Schenkungen vorgetäuscht, um dadurch andere Steuern zu vermeiden, können Geldstrafen und Freiheitsstrafen verhängt werden. Im Übrigen gilt im Steuerrecht die "wirtschaftliche Betrachtungsweise". Es ist daher weiterhin nicht möglich, zum Beispiel das Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung als "Schenkung" zu deklarieren.

Das Einkommenssplitting sollte durch den Entfall der Schenkungsteuer einfacher werden. Splittet man Einkunftsquellen (zum Beispiel Betriebe) auf mehrere Personen auf, so fallen diese unter Umständen in eine niedrigere Steuerprogression, sodass in Summe weniger Steuer anfällt. Teilweise war dies bereits bisher möglich, zum Beispiel durch Einräumung von Fruchtgenussrechten oder durch Hereinnahme von Familienmitgliedern in Mitunternehmerschaften. Die Vorteilhaftigkeit sowie die Gefahr, dass die Behörde Missbrauch unterstellt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Stiftungen und Grunderwerbsteuer

Am 5 %-igen Eingangssteuersatz für die Übertragung von Vermögen an Stiftungen ändert sich nichts. Neu ist aber, dass die Entnahme von Substanzvermögen aus einer Stiftung steuerfrei ist, wenn dieses nach dem 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wurde.

Das 3,5 %-ige sogenannte "Grunderwerbsteueräquivalent" wird bei Schenkungen von Liegenschaften nunmehr durch die 3,5 %-ige Grunderwerbsteuer abgelöst. Sie wird vom dreifachen Einheitswert eingehoben, der in der Regel weit unter dem tatsächlichen Wert des Grundstücks liegt. Somit kommt es hier zu keiner zusätzlichen Belastung.

Das neue Gesetz brachte also einige, zum Teil unangenehme Änderungen, jedoch im Wesentlichen keine neuen Steuern mit sich. Wie die praktische Umsetzung der Meldepflicht sich auf Dauer gestaltet, bleibt abzuwarten.

(BT)