Steuerliche Änderungen 2006
(28.12.05)
Am 21. Dezember 2005, also - wie geplant - noch rasch vor Weihnachten, erfolgte auch im Bundesrat einspruchslos die Beschlussfassung des am 7. Dezember 2005 im Nationalrat beschlossenenen Abgabenänderungsgesetzes 2005 (AbgÄG 2005).
Es bringt mit einer Ausnahme keine wirklich grundlegenden oder aufregenden Änderungen, vor allem leider keine begünstigende Steuerreform.
Soweit kleinere Änderungen für Sie relevant sind, werden wir Sie natürlich im Einzelfall rechtzeitig informieren.
Wirklich großes mediales Echo mit Aufregung haben allerdings im großen und heiklen Gebiet der Umgründungen die Änderungen bei Einbringungen nach Art III UmgrStG hinsichtlich der unbaren Entnahmen hervorgerufen. Da dieser Problembereich (wie so oft) leider von den Medien ohne genaue Recherche (oder ohne Sachverstand?) kommentiert wurde, was vielfach für Verwirrung gesorgt hat, wollen wir hier doch zwei wesentliche Aspekte kurz darstellen, um etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Dabei sind die folgenden zwei knappen Darstellungen für jene gedacht, die sich mit der Materie schon ein wenig befasst haben. Wir wollen lösungsorientiert und vereinfachend aufzeigen, wie durch rechtzeitige Planung die Änderungen für Sie möglicherweise doch nicht so negativ sein müssen, wie das in den Medien oft beschrieben wurde.
(1) Nur Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (d.h. nach dem Einbringungsstichtag und vor dem Einbringungsbeschluss) wurden neu geregelt. Daher können vor dem Einbringungsstichtag weiterhin Entnahmen bis zur Grenze eines positiven Verkehrswertes (Gutachten von uns als Ihrem Steuerberater!) getätigt werden. Die Frage der Abzugsfähigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen ist dabei (wie schon bisher) gesondert zu beurteilen.
(2) Die neue "Ausschüttungsfiktion" (und die Belastung mit 25% KESt) kommt lt. Gesetzestext ausdrücklich "nur insoweit" zur Anwendung, als durch die Passivpost einer unbaren Entnahme nach dem Einbringungsstichtag das Eigenkapital negativ wird oder ein schon bestehendes negatives Eigenkapital noch negativer wird. Fazit: Da die Bildung der Passivpost mit 50 % (übrigens statt bisher mit 75%) des positiven Verkehrswertes begrenzt ist, sind die neuen Regelungen der Ausschüttungsfiktion und einer möglichen Belastung mit KESt daher überhaupt nur für den engen Spielraum eines Eigenkapitals zwischen Null und 50% des positiven Verkehrswertes relevant. Auch hier ist somit unser Gutachten über den Verkehrswert die Grundlage aller weiterer Überlegungen und Gestaltungsmöglichkeiten.
(AT)